Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude oder Teilen davon zur Flüchtlingsunterbringung im Rahmen der Sicherheits- und Ordnungsgesetze der Bundesländer
[…] Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.[1. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html][2. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html]
Land Schleswig-Holstein
Land Mecklenburg-Vorpommern
Freie und Hansestadt Hamburg
- § 14 SOG[3. https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/49868/entwurf-eines-gesetzes-zur-fl%C3%BCchtlingsunterbringung-in-einrichtungen.pdf]
Freie Hansestadt Bremen
Land Niedersachsen
Land Sachsen-Anhalt
Land Brandenburg
Land Berlin
Land Nordrhein Westfalen
Land Hessen
Freistaat Thüringen
Freistaat Sachsen
Land Rheinland-Pfalz
Saarland
Land Baden-Württemberg
Freistaat Bayern
(Quellen: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Sicherheits- und Ordnungsgesetze der Bundesländer)
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